Hasper Paginnen 2008 e.V.

c/o Monika Schmied

Köckingstraße 10

58135 Hagen

Vereinsregister Hagen 3331

 

Vertretungsberechtigte ( Vorstand ):

1. Vorsitzende 

  • Monika Schmied

2. stellv. Vorsitzende

  • Tanja Schütze

Kassiererin

  • Heike Adomeit

Schriftführerin

  • Kerstin Eckhoff

Satzung

"Hasper Paginnen 2008 e.V."

  

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen „Hasper Paginnen 2008“. Der Verein soll mit diesem Namen ins Vereinsregister eingetragen werden und nach Eintragung den Namenszusatz "eingetragener Verein" beziehungsweise e.V. führen.

(1) Der Sitz des Vereins ist in 58135 Hagen.

(2) Das erste Geschäftsjahr beginnt an dem Tag der Eintragung und endet am darauffolgenden 31.12. Danach ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

 

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimat- und Brauchtumspflege in Hagen.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: Die Teilnahme am Kirmesumzug in Haspe und durch die Unterstützung von traditionellen Veranstaltungen, wie z. B. das Hasper Maifest. Durch die Teilnahme am Kirmesfestumzug in Haspe, den es seit 1861 gibt und an dem tausende Menschen an den Straßenrändern zuschauen, wird der Heimatgedanke von Haspe gefördert. Der Verein plant jährlich, mit einer Fußgruppe sowie mit einem Wagen hieran teilzunehmen, um das Hasper Brauchtum zu unterstützen. Kindergruppen werden für die Teilnahme am Kirmeszug mit eingeplant. Die Kostümierungen für die Fußgruppe und den Wagen werden in Handarbeit gebaut, gebastelt und genäht. Hieran können alle Interessierten teilnehmen. Unser Verein unterstützt jährlich das traditionelle öffentliche Hasper Maifest, an dem der Maibaum aufgestellt und auch der Heimatgedanke gefördert wird mit einem Cocktailstand sowie durch ehrenamtliche Unterstützung und Mithilfe.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an Corbacher 20, Verein für christliche Sozialarbeit in Hagen e.V., Corbacher Str. 20, 58135 Hagen.

Der Empfänger hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

 

§ 3 Mitgliedschaft, Beitritt

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede Bürgerin und jeder Bürger werden. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Vereinsausschluss.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über einen Aufnahmeantrag.

Im Fall der Annahme wird diese mit Bekanntgabe an die beantragende Person wirksam.

(2) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.

(3) Im Falle der Ablehnung eines Antrags kann eine Entscheidung in der nächsten Mitgliederversammlung durch die betroffene Person verlangt werden.

 

§ 4 Ausschluss

 

(1) Einen Antrag auf Ausschluss eines Vereinsmitglieds kann jedes Mitglied des Vereins oder ein Vorstandsmitglied beim Vorstand stellen. Dem Betroffenen, gegen den sich der Ausschlussantrag richtet, ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben. Gründe für einen Ausschluss sind unter anderem

  • die fortgesetzte Nichtzahlung von Beiträgen,

  • der fortgesetzte oder gravierende Verstoß gegen Vereinspflichten, insbesondere die Vereinssatzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

  • vereinsschädigendes Verhalten,

  • vorsätzliche Straftaten zu Lasten des Vereins oder Vereinsmitgliedern im Rahmen des Vereinslebens,

  • oder ähnlich schwerwiegende Gründe.

(2) Die Mitgliederversammlung soll prüfen, ob eine Abmahnung oder eine sonstige Sanktion beziehungsweise Regelung als ausreichend erscheint. Andernfalls kann der Vorstand einen Ausschluss beschließen. Dieser Beschluss muss eine einfache Mehrheit erreichen.

(3) Der Ausschluss wird durch Bekanntgabe an die ausgeschlossene Person wirksam. Überzahlte Mitgliedsbeiträge sind zu erstatten. Im Übrigen gelten bei einem Vereinsausschluss die Rechtsfolgen wie bei einer Kündigung.

 

§ 5 Kündigung, Austritt

 

(1) Die Kündigung eines Mitglieds muss schriftlich oder per Mail gegenüber dem Vorsitzenden erklärt werden. Über ihn erfolgt die Weitergabe an den Schriftführer und den Kassierer.

(2) Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 31.12. des Kalenderjahrs.

(3) Vor Austritt entstandene Mitgliedsbeiträge sind zu zahlen.

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag und Beitrittsgebühr

 

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für aktive und passive Mitglieder wird in der Mitgliederversammlung entschieden. Aktive Mitglieder unterstützen den Verein und haben die Möglichkeit, am Kirmeszug teilzunehmen. Passive Mitglieder unterstützen den Verein ohne die Möglichkeit der Teilnahme am Kirmeszug.

Liegt der Tag des Beitritts vor dem 1.7. eines Jahres, wird der aktuelle Mitgliedsbeitrag für ein Jahr fällig. Liegt der Tag des Beitritts nach dem 30.6. eines Jahres, so reduziert sich der fällige Betrag auf die Hälfte des aktuell geltenden Mitgliedsbeitrags für ein Jahr.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, für den Mitgliedsbeitrag ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Der Mitgliedsbeitrag wird, außer im Jahr des Beitritts, jeweils am 31.01. eines Jahres fällig und wird im Laufe des Februars vom Verein eingezogen.

(3) Eine Beitrittsgebühr wird nicht erhoben.

 

§ 7 Organe

 

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

(1) Mindestens einmal im Kalenderjahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung erfolgt per E-Mail an die letzte bekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds. Aus diesem Grund wird die E-Mail-Adresse der Mitglieder erhoben und gespeichert. Eine Einladung per Post in Textform erfolgt nur, wenn das Mitglied keine E-Mail-Adresse benennen kann. Die Einladungsfrist für die ordentliche Mitgliederversammlung beträgt vier Wochen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.

(2) Ein rechtzeitig vor Ablauf der Einladungsfrist eingehender Antrag eines Mitglieds ist in die Tagesordnung aufzunehmen.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

(4) Sitzungsleitung und Hausrecht auf der Mitgliederversammlung obliegen dem Vorstand. Der Vorstand kann die Sitzungsleitung delegieren.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Kassenprüfer. Diese müssen Mitglieder des Vereins und dürfen keine Mitglieder des Vorstands sein. Scheidet ein Kassenprüfer im ersten Jahr seiner Amtszeit aus dem Amt aus, so wählt die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung einen Ersatz für den Rest der Amtszeit.

(6) Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung muss der Vorstand über das abgelaufene Geschäftsjahr und die Zeit danach bis zur Mitgliederversammlung berichten. Der Vorstand kann einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vorlegen.

(7) Der Vorstand bzw., im Falle einer Wahl auf der Mitgliederversammlung, der neue Vorstand soll einen Ausblick auf die geplanten Aktivitäten des Vereins geben.

 

§ 9 Vorstand

 

(1) Die Vertretung des Vereins gem. § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) obliegt dem Vorsitzenden und dem stellv. Vorsitzenden des Vereins. Rechtsgeschäfte, die zu einer Verpflichtung des Vereins über 1.000,00 € führen, bedürfen der Vertretung durch den Vorsitzenden oder dem stellv. Vorsitzenden. 

(2) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzendem, einem stellv. Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Kassierer.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt.

(4) Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Alle Mitglieder des Vorstands müssen voll geschäftsfähig sein.

(5) Die Wiederwahl aller Mitglieder des Vorstands ist zulässig.

(6) Der Rücktritt der Vorstandsmitglieder ist schriftlich oder per Mail gegenüber dem Vorsitzenden zu erklären.

(7) Die Vorstandstätigkeit endet mit Zugang einer entsprechenden Erklärung, dem Verlust der Geschäftsfähigkeit oder dem Tod.

(8) Scheidet der Vorsitzende aus, so wählt die Mitgliederversammlung einen neuen Vorsitzenden für den Rest der Legislaturperiode.

 

§ 10 Stimmrecht, Wahlen, Abstimmungen, Beschlussfähigkeit

 

(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme bei allen Wahlen und Abstimmungen im Verein. Bei Geschäftsunfähigen wird das Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter ausgeübt.

(2) Das Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung kann auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Eine entsprechende schriftliche Erklärung muss vor Sitzungsbeginn dem Vorstand vorliegen. Kein Mitglied kann mehr als zwei Stimmrechte ausüben.

(3) Die Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann bestimmen, dass eine Wahl oder Abstimmung geheim zu erfolgen hat.

(4) Die Mitgliederversammlung gilt unabhängig der erschienenen Mitglieder als beschlussfähig. Übertragene Stimmen gelten als anwesend, wenn der Ausübende anwesend ist.

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet jährlich mit einfacher Mehrheit über das Thema für die Teilnahme am Kirmeszug.

 

§ 11 Haftung und Auslagenersatz

 

(1) Personen, die mit Zustimmung des Vereins für diesen tätig sind, haften dabei für einen dem Verein zugefügten Schaden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(2) Personen, die mit Zustimmung des Vereins für diesen tätig sind, sind von der Haftung, die dabei gegenüber Dritten entsteht, freizustellen; es sei denn, sie haben den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

(3) Abs. 1 und Abs. 2 gelten auch für den Vorstand.

(4) Personen, die im Auftrag oder mit Zustimmung des Vorstandes für den Verein tätig werden, haben einen Anspruch auf Ersatz notwendiger Kosten im Sinne des § 670 BGB.

 

§ 12 Satzungsänderungen

 

Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder. Ein Antrag auf Satzungsänderung muss allen Mitgliedern schriftlich mit der Einladung der Mitgliederversammlung per Mail zugestellt werden.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

 

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der satzungsgemäß stimmberechtigten Mitglieder. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss allen Mitgliedern schriftlich mit der Einladung der Mitgliederversammlung per Mail zugestellt werden.

 

Zur besseren Lesbarkeit von Personenbezeichnungen & personenbezogenen Wörtern wird die männliche Form genutzt. Diese Begriffe gelten für alle Geschlechter.

 

 

 

 

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